FINANZIERUNGEN

STAATLICHE BEIHILFEREGELUNG, EINGEFÜHRT DURCH HG 807/ 2014 MIT SPÄTEREN ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN

Die Hauptkoordinaten dieses Förderprogramms sind wie folgt:

  • Die Investition muss einen Gesamtwert (ohne MwSt.) von mindestens 4,5 Mio. RON, d. h. den Gegenwert von etwa 1 Mio. EUR haben
  • Die Höhe der staatlichen Beihilfe:

▪ maximal 37,5 Mio. Euro für die Regionen Nord-Westen, Zentrum, Nord-Osten, Süd-Osten, Süd-Müntenia, Süd-Westen Oltenia

▪ maximal 26,25 Mio. EUR für die Regionen Westen und Ilfov,

▪ maximal 7,5 Millionen Euro für Bukarest

  • Staatliche Beihilfehöchstintensität: 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Regionen Nord-Westen, Zentrum, Nord-Osten, Süd-Osten, Süd-Müntenien, Süd-Westen Oltenien; 35 % für Westen und Ilfov, 10 % für Bukarest
  • Förderfähige Begünstigte: Neugründungen oder aktive Unternehmen, sowohl KMU als auch Großunternehmen
  • Zuschussfähige Ausgaben: Bauarbeiten, Anmietung von Gebäuden, Erwerb von neuen Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, immaterielle Vermögenswerte.

Die Modernisierung bestehender Gebäude und die Erneuerung von Ausrüstungen sind nicht förderfähig.

  • Bei der vorgeschlagenen Investition muss es sich um eine Erstinvestition handeln.

Unter Erstinvestition versteht man die Gründung eines neuen Betriebs, die Erweiterung der Kapazität eines bestehenden Betriebs, die Diversifizierung der Produktion eines bestehenden Betriebs oder eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses in einem bestehenden Betrieb.

 

Die Regelung ist derzeit offen.

Die Finanzierungsvereinbarungen können bis zum 31.12.2023 ausgestellt werden.

STAATLICHE BEIHILFEREGELUNG, EINGEFÜHRT DURCH HG 332/ 2014 MIT SPÄTEREN ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN

 

Wichtigste Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen:

  • Im Rahmen der Regelung werden bis zu 50 % der Lohnkosten finanziert, die in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze entstehen.
  • Die maximale Höhe der staatlichen Beihilfe, die ein Unternehmen für die Lohnkosten erhalten kann, hängt von der Region ab, in der das Projekt durchgeführt wird, wie folgt:

▪ maximal 37,5 Mio. Euro für die Regionen Nord-Westen, Zentrum, Nord-Osten, Süd-Osten, Süd-Müntenien, Süd-Westen Oltenien

▪ maximal 26,25 Mio. Euro für die Regionen Westen und Ilfov,

▪ maximal 7,5 Millionen Euro für Bukarest

  • Die Arbeitsplätze müssen durch eine Erstinvestition geschaffen werden. Unter Erstinvestition versteht man die Gründung eines neuen Betriebs, die Erweiterung der Kapazität eines bestehenden Betriebs, die Diversifizierung der Produktion eines bestehenden Betriebs oder eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses in einem bestehenden Betrieb.
  • Die Investition muss zur Schaffung von mindestens 100 Arbeitsplätzen führen.
  • Das Unternehmen kann erst mit der Investition beginnen und Arbeitsplätze schaffen, wenn es den Antrag auf eine Finanzhilfevereinbarung beim Finanzministerium eingereicht hat, nicht vorher.

 

Die Regelung ist derzeit offen.

Die Finanzierungsvereinbarungen können bis zum 31.12.2023 ausgestellt werden.

PROOF OF CONCEPT CALL – De-minimis-Beihilferegelung zur Unterstützung von KMU bei der Entwicklung innovativer konzeptioneller Modelle in den Bereichen der intelligenten Spezialisierung, im Rahmen des regionalen operationellen Programms 2014-2020

 

Das Hauptziel besteht darin, kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, die spezifische innovative Aktivitäten mit dem Hauptziel durchführen, die Funktionalität und Verifizierung eines spezifischen Produkt-, Dienstleistungs- oder Prozesskonzepts in den Bereichen der intelligenten Spezialisierung zu demonstrieren, das realisiert und auf dem Markt eingeführt werden kann, wobei der Abschluss der technologischen Reifestufen von Stufe 3 auf Stufe 4 oder 5 und der Abschluss von Partnerschaften mit dem Ziel der Fortführung der durch das geförderte Projekt durchgeführten Forschung zur Weiterentwicklung des konzeptionellen Modells oder der Wiederverwendung der im Projekt betrachteten Hypothesen für die Entwicklung eines neuen innovativen konzeptionellen Modells demonstriert wird.

  • Förderfähig sind Unternehmen oder Genossenschaften, die in die Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen fallen und seit mindestens einem vollen Geschäftsjahr tätig sind.
  • Der für ein Projekt beantragte nicht rückzahlbarer Betrag muss mindestens 25.000 € und darf höchstens 200.000 € betragen.
  • Eigenbeitrag: mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben.
  • Folgende Ausgabenkategorien sind förderfähig:
    • Ausgaben für Ausrüstungen, die den Kauf umfassen von:

▪ Technologische Ausrüstung, Maschinen, Arbeitsmittel, Computerausrüstung, Büroausstattung, Anlagevermögen,

▪ Maschinen und Anlagen, die nicht montiert werden müssen, sowie Ausstattungen und Geräte für den technischen Transport,

▪ Spezifische Ausrüstungen mit dem Ziel, Energieeinsparungen zu erzielen, sowie Systeme, die alternative erneuerbare Energiequellen nutzen, um die Effizienz der Aktivitäten, für die eine Finanzierung beantragt wird, zu steigern,

▪ Ausgaben für immaterielle Vermögenswerte, die die folgenden Kategorien umfassen:

▪ Technisches Wissen, Patente, Nutzungsrechte, Lizenzen, Warenzeichen, Software und andere ähnliche Rechte und Vermögenswerte, die zur Erreichung der Projektziele und zur Entwicklung des innovativen konzeptionellen Modells unbedingt erforderlich sind,

▪ Ausgaben für die Erlangung und Validierung von gewerblichen Schutzrechten,

▪ Allgemeine Verwaltungskosten,

▪ Ausgaben für Beratung,

▪ Gehaltskosten,

▪ Ausgaben für Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,

▪ Ausgaben für Audits, die der Begünstigte für das Projekt erworben hat,

▪ Ausgaben für Dienstleistungen.

 

Der Aufruf wird in Kürze gestartet.

Operationelles Programm Wettbewerbsfähigkeit 2014-2020, Prioritätsachse 2, Aktion 2.2.2 Digitalisierung von KMU

Die wichtigsten Bedingungen für dieses Förderprogramm sind die folgenden:

  • Förderungswürdige Antragsteller:

▪ KMU (Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen, mittlere Unternehmen), die eine Finanzierung für den Erwerb von IT&C-Ausrüstung und -Dienstleistungen suchen, die für die Digitalisierung ihrer derzeitigen Tätigkeit erforderlich sind

  • Höhe nicht rückzahlbarer Zuschüsse:

▪ mindestens 30.000 Euro und höchstens 100.000 Euro

  • Maximale Beihilfeintensität:

▪ 90 % des förderfähigen Projektwerts

  • Zuschussfähige Ausgaben im Rahmen dieser Finanzierungslinie:

▪ Kauf von IKT-Hardware, zugehörigen Geräten und Ausrüstungen (einschließlich der Kosten für Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme), die im Hinblick auf die Projektdurchführung gerechtfertigt sind;

▪ Kauf und/oder Entwicklung und/oder Anpassung von Softwareanwendungen/Lizenzen, die für die Projektdurchführung, Datenbankkonfiguration und -implementierung, Migration und Integration verschiedener bestehender Datenstrukturen, einschließlich RPA- und Robotic Process Automation-Softwarelösungen, erforderlich sind;

▪ den Kauf von Cloud-Diensten und SaaS, d.h. Software as a Service;

▪ Kauf von Dienstleistungen zur Verbesserung der Cybersicherheit für Software/Hosting/Netze;

▪ Ausgaben für das für die Durchführung des Projekts erforderliche LAN-Netz;

▪ Kauf einer Website zur Unternehmenspräsentation; Kauf/Pacht eines neuen Domänennamens, Lösung für elektronische Signaturen; Kauf spezifischer IT-Anwendungen für Menschen mit Behinderungen, IT-Lösungen für den elektronischen Handel;

▪ Kosten für die Umstellung der Archive von analog/Akte/Papier auf indizierbare digitale Daten;

▪ Beratungsleistungen für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für die Vorbereitung des zur Finanzierung vorgeschlagenen Projekts und/oder für die Projektverwaltung;

▪ Beratungs-/Analysedienste zur Ermittlung der von den KMU benötigten technischen Lösungen;

▪ Kosten für die Schulung des Personals, das die eingeführten/ gekauften Produkte verwenden wird, und des Personals, das für die Wartung zuständig ist.

  • Ort der Projektdurchführung: in allen Entwicklungsregionen: Zentrum, Süd-Osten, Süd-Müntenien, Nord-Osten, Nord-Westen, Westen, Süd-Westen Oltenien und Bukarest-Ilfov.

Der Aufruf wird in Kürze gestartet.

ELECTRIC UP – FOTOVOLTAIKANLAGEN UND STROMTANKSTELLEN

Das Electric Up-Programm bietet bis zu 100 %ige nicht rückzahlbare Zuschüsse für die Installation von Fotovoltaikanlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

Die wichtigsten Koordinaten dieses Programms sind die folgenden:

  • Förderungswürdige Antragsteller:

▪ KMU (Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen) und Wirtschaftsbeteiligte aus HoReCa

  • Höhe der nicht rückzahlbaren Zuschüsse: maximal 100.000 €.
  • Beihilfehöchstintensität: 100 % des förderfähigen Projektbetrags
  • Die wichtigsten Arten von förderfähigen Ausgaben:

▪ den Erwerb von Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 27 kWp und höchstens 100 kWp für die Erzeugung von Strom für den Eigenverbrauch

▪ Anschaffung von mindestens einer Ladestation mit einer Leistung von mindestens 22 kW für Elektro- und Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeuge mit mindestens zwei Ladepunkten

▪ die Kosten für die Planung, die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, die Installation und die Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage und der Ladestationen

▪ Kosten für Beratung und Projektleitung

▪ 30 % der Kosten für die Anschaffung von Akkumulatoren (maximal 30 % der installierten Leistung der Fotovoltaikmodule), fakultativ.

Das Programm ist offen für Anmeldungen.

Erlangung des Titels „Industriepark“ gemäß dem Gesetz Nr. 186/2013 über die Einrichtung und den Betrieb von Industrieparks

 

Ein Industriepark ist ein abgegrenztes Gebiet, in dem wirtschaftliche, wissenschaftliche Forschungs-, industrielle Produktions- und Dienstleistungstätigkeiten, die Nutzung wissenschaftlicher Forschung und/oder technologische Entwicklungstätigkeiten in einem System spezifischer Einrichtungen durchgeführt werden, um das menschliche und materielle Potenzial des Gebiets zu nutzen.

Das Ministerium für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung ist über die Generaldirektion für öffentliche Verwaltung die für die Industrieparks zuständige Fachbehörde der zentralen öffentlichen Verwaltung.

Einrichtungen des Industrieparks

Die Bezeichnung Industriepark berechtigt den Parkverwalter und die Bewohner zu den folgenden Einrichtungen:

a) Befreiung von der Zahlung von Steuern, die für die Änderung der Nutzung oder die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von Flächen im Zusammenhang mit dem Industriepark erhoben werden;

b) Befreiung von der Zahlung der Grundsteuer auf die zum Industriepark gehörenden Grundstücke;

c) Befreiung von der Zahlung der Gebäudesteuer für die Gebäude, die Teil der Infrastruktur des Industrieparks sind;

d) Befreiung – nur mit Zustimmung der örtlichen Behörden – von der Zahlung etwaiger Gebühren, die den lokalen Haushalten der territorialen Verwaltungseinheiten für die Erteilung von Baugenehmigungen und/oder Abrissgenehmigungen für die Grundstücke und Gebäude, die zur Infrastruktur des Parks gehören, zu entrichten sind und einen integralen Bestandteil des Industrieparks bilden;

e) andere Erleichterungen, die nach dem Gesetz von den örtlichen Behörden der öffentlichen Verwaltung gewährt werden können.

Die oben genannten Erleichterungen werden von den administrativ-territorialen Einheiten unter Einhaltung der Bedingungen gewährt, die in einer der folgenden Regelungen der Verordnung 2980/2013 festgelegt sind:

a) Regelung über die Gewährung von De-minimis-Beihilfen für Investitionen in Industrieparks;

b) Regionale staatliche Beihilferegelung zur Förderung von Erstinvestitionen in Industrieparks.

Die Dauer, für die der Titel des Industrieparks beantragt wird, beträgtmindestens 10 Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung.

Der Titel „Industriepark“ wird dem Parkverwalter auf der Grundlage eines Erlasses des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung verliehen.

Der Titel des Industrieparks gilt für das Grundstück, die Infrastruktur des Industrieparks und die ausdrücklich durch Erlass des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung festgelegte Dauer.